| Antrag: | Finanzordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Frankfurt |
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| Antragsteller*in: | Kreisvorstand |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | Heute, 11:28 |
Ä1 zu Finanzordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Frankfurt
Antragstext
Von Zeile 3 bis 8:
Einheit von
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN des GebietsverbandesKreisverbandes Frankfurt am Main. Er bildet diesbezüglich
mit den nachgeordneten Stadtteilgruppen eine Einheit.
2. Die Änderung der KassenordnungFinanzordnung bedarf des Beschlusses der Kreismitgliederversammlung.
Von Zeile 41 bis 44:
Erlöschen
wirksam.
§ 3 Spenden
1. Der Kreisverband und die Stadtteilgruppen sind berechtigt, Spenden gemäß § 25 Parteiengesetz anzunehmen. Die Spendenquittungen werden durch den Kreisverband erstellt. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne des Parteiengesetzes unzulässig sind. Solche Spenden sind unverzüglich den Spender*innen zurück zu überweisen, oder über den Landesverband unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
2. Spenden sind im Rechenschaftsbericht gemäß der gesetzlichen Bestimmungen unter
Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen.
3. Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbescheinigungen) werden vom Kreisverband erteilt. Auf ihnen wird vermerkt, dass diese Spendenbescheinigung sämtliche Spenden des Vorjahres beinhaltet. Eine vor Ablauf des Rechnungsjahres ausgehändigte Spendenbescheinigung muss den Tag der Zuwendung ausweisen
§ 34 Haushaltsführung
1. Der Kreisvorstand ist für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte,
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§ 45 Konten und Kassenführung
1. Alle Konten sind auf den Namen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN FRANKFURT zu
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§ 56 Stadtteilgruppen
1. Der Kreisvorstand kann Personen damit beauftragen, die Kassen einer
Von Zeile 105 bis 107 einfügen:
und
rechenschaftspflichtig.Der/die Kassierer*in muss Parteimitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Frankfurt sein.
2. In der Regel wird die*der Kassierer*in durch die jeweilige
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Ernennung durch ein Protokoll nachweisen genauso wie ihre finanzwirksamen Beschlüsse..
3. Eine Stadtteilgruppe führt für ihre Geschäfte ein Kreisunterkonto. Führt sie vorübergehend
eine Barkasse, darf die Einlage 1000 € nicht überschreiten In begründeten Fällen kanndie*der Kreisschatzmeister*in Ausnahme von dieser Regelung genehmigen.43. Die Kassierer*innen sind verpflichtet, bei ihnen eingehende Spenden in Höhe von mehr als
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Personen zur Kenntnis zu bringen.54. Für einzelne Vorhaben kann eine Stadtteilgruppe – wie eine AG – beim Kreisvorstand
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§ 67 Mandatsträger*innenbeiträge
1. Der Kreisverband erhebt nach § 6 „Finanzordnung für Kreisverbände“ des
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Mandatsträger*innenbeiträge von Stadtverordneten der GRÜNEN im Römer, deren
Fraktionsvorsitzende*n, Ausschussvorsitzende*n, Stadtverordneten-Vvorsteher*in und deren
Von Zeile 143 bis 145 einfügen:
Sozialpfleger*innen, Kinderbeauftragte und Schiedspersonen Mandatsträger*innenbeiträge an die jeweilige Stadtteilgruppe die sie berufen hat.
4. Diese Beiträge sollen im Bereich der Stadtteilgruppe verwendet werden und
Von Zeile 167 bis 172:
sind
darauf hinzuweisen.
§ 8 Zuwendung an die GRÜNE JUGEND Frankfurt
1. Die GRÜNE JUGEND Frankfurt erhält im Rahmen des beschlossenen Haushalts eine jährliche finanzielle Zuwendung in Höhe von 1,25%. Basis dafür ist die Höhe der bereinigten Mitgliedsbeiträge, sprich abzüglich der Abgaben an den Bundes- und Landesverband erhaltenen Mitgliedsbeiträge. In Jahren in denen mindestens ein Wahlkampf stattfindet erhöht sich die Zuwendung auf 2%. Die Bezugsgröße der bereinigten Mitgliedsbeiträge ist dem letzten vorgelegten Jahresabschluss zu entnehmen.
2. Für einzelne Vorhaben kann auf Antrag eine gesonderte Zuwendung erfolgen.
3. Zweckgebundene Spenden an die GRÜNE JUGEND Frankfurt kommen dieser zu Gute.
§ 9 Budget für Arbeitsgruppen
1. Die Höhe des Budgets der Arbeitsgruppen wird im Haushaltsplan
des Kreisverbandes für das jeweilige Kalenderjahr festgelegt.
2. Am Jahresende nicht ausgeschöpfte Budgets können nicht in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.
§ 710 Inkrafttreten
Diese Finanzordnung tritt nach Beschluss der Kreismitgliederversammlung am 1912.11.20226
in Kraft.
