| Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung 12.11.2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 2. Anträge |
| Antragsteller*in: | Kreisvorstand |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 05.11.2026, 11:17 |
Finanzordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Frankfurt
Antragstext
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Der Kreisverband ist in Finanzangelegenheiten die kleinste selbständige
Einheit von
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN des Gebietsverbandes Frankfurt am Main. Er bildet
diesbezüglich
mit den nachgeordneten Stadtteilgruppen eine Einheit.
2. Die Änderung der Kassenordnung bedarf des Beschlusses der
Kreismitgliederversammlung.
3. Diese Finanzordnung ist den Finanzordnungen des Bundesverbandes und des
Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie dem Parteiengesetz
untergeordnet.
§ 2 Mitgliedsbeiträge
1. Dem Kreisverband obliegt die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge.
2. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 1% der Nettoeinkünfte. Bei
Selbstständigen und
variablen Gehältern wird der Durchschnitt des Einkommens der letzten drei Jahre
angesetzt.
Von Mitgliedern mit monatlichem Einkommen in Höhe von 600 Euro bzw. weniger oder
in
sozialen Härtefällen sind 6 Euro monatlich zu entrichten. Individuelle
Regelungen sind in
einvernehmlicher Einigung mit dem Kreisvorstand im Ausnahmefall möglich.
3. Der Kreisverband zieht die Mitgliedsbeiträge regelmäßig per SEPA-Lastschrift
ein und
leitet Beitragsanteile für die Landes- und Bundespartei an den Landesverband
weiter.
4. Bleiben die Beiträge eines Mitglieds länger als drei Monate ungeklärt trotz
zweier
Zahlungserinnerungen aus, ruht dessen Mitgliedschaft und verliert es seine
Mitgliedsrechte.
Darüber ist das Mitglied zu benachrichtigen. Um seine Mitgliedsrechte wieder zu
erlangen,
müssen alle Beiträge beglichen sein. Der Kreisvorstand kann Ausnahmen
genehmigen.
5. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn auch nach Zugang der Benachrichtigung über
das Ruhen
der Mitgliedschaft innerhalb der nächsten drei Monate keine Mitgliedsbeiträge
entrichtet
werden. Das Erlöschen wird mit Zugang der schriftlichen Mitteilung über das
Erlöschen
wirksam.
§ 3 Haushaltsführung
1. Der Kreisvorstand ist für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte,
Buchhaltung und
Kassen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN FRANKFURT verantwortlich. Seine finanzwirksamen
Beschlüsse sind von ihm zu protokollieren.
2. Die Kreisfinanzkonferenz besteht aus der*dem Kreisschatzmeister*in, den
Kassenprüfer*innen und den Kassierer*innen der Stadtteilgruppen. Das Gremium
berät
regelmäßig und anlassbezogen wesentliche Fragen der Finanzen des Kreisverbands.
3. Die*Der Kreisschatzmeister*in stellt für jedes Kalenderjahr einen mit dem
Kreisvorstand
und der Kreisfinanzkonferenz beratenen Haushaltsplan auf, der von der
Kreismitgliederversammlung in der Regel bis zum 31. März des betreffenden Jahres
mit
einfacher Mehrheit verabschiedet wird. Des Weiteren legt sie*er der
Kreismitgliederversammlung jährlich einen mittelfristigen Finanzplan vor, der
mindestens
die nächsten vier Jahre berücksichtigt.
4. Der Kreisvorstand legt nach Ablauf eines Haushaltsjahres der
Kreismitgliederversammlung
einen Rechenschaftsbericht über die Ausgaben und Einnahmen und das Reinvermögen
des
Kreisverbandes vor. Der Bericht stellt auch die Vermögenslage der
Stadtteilgruppen dar. Dem
Rechenschaftsbericht ist der Bericht der Kassenprüfer*innen beizulegen, in dem
auch das
Ergebnis von Prüfungen der Stadtteilgruppenkassen enthalten ist. Über Art und
Umfang der
Kassenprüfung und Einbeziehung von Stadteilgruppenkassen in diese entscheiden
die
Kassenprüfer*innen jährlich nach pflichtgemäßem Ermessen.
5. Ist zu erwarten, dass die Ausgaben des Kreisverbands insgesamt zu mehr als 5%
vom
Haushaltsplan abweichen und die Mehrausgaben voraussichtlich nicht durch
zusätzliche
Einnahmen gedeckt werden können, ist der Haushaltsplan bei nächster Gelegenheit
mit
einfacher Mehrheit von der Kreismitgliederversammlung entsprechend neu zu
verabschieden. Zuvor ist er gem. Punkt 3 zu beraten. Gleiches gilt im
entsprechenden Verhältnis für Mindereinnahmen, die nicht durch Minderausgaben
ausgeglichen
sind.
§ 4 Konten und Kassenführung
1. Alle Konten sind auf den Namen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN FRANKFURT zu
eröffnen.
2. Der Kreisvorstand kann weitere Personen mit der Führung der Kasse und Konten
beauftragen. Diese sind dem Kreisvorstand rechenschafts- und auskunftspflichtig.
3. Alle im Geschäftsbereich des Kreisverbandes bestehenden Bankvollmachten sind
in ein
Verzeichnis einzutragen und anlassbezogen, mindestens aber jährlich zu auf ihre
Berechtigung hin zu überprüfen.
4. Die Kassenführung soll den Prinzipien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
genügen.
5. Die Haushaltstitel sind gegenseitig deckungsfähig.
§ 5 Stadtteilgruppen
1. Der Kreisvorstand kann Personen damit beauftragen, die Kassen einer
Stadtteilgruppe zu
führen. Der*Die Kreisschatzmeister*in oder nach § 4 (2) beauftragte Personen
haben die
Aufsicht über die Kassenführung. Die beauftragte Person der Stadtteilgruppe
(Kassierer*in)
ist der*dem Schatzmeister*in oder deren*dessen beauftragten Personen auskunfts-
und
rechenschaftspflichtig.
2. In der Regel wird die*der Kassierer*in durch die jeweilige
Stadteilgruppenversammlung
bestimmt und vom Kreisvorstand bestätigt. Die jeweilige Stadtteilgruppe muss die
Ernennung durch ein Protokoll nachweisen genauso wie ihre finanzwirksamen
Beschlüsse.
3. Eine Stadtteilgruppe führt für ihre Geschäfte ein Kreisunterkonto. Führt sie
vorübergehend
eine Barkasse, darf die Einlage 1000 € nicht überschreiten. In begründeten
Fällen kann
die*der Kreisschatzmeister*in Ausnahme von dieser Regelung genehmigen.
4. Die Kassierer*innen sind verpflichtet, bei ihnen eingehende Spenden in Höhe
von mehr als
1.000 Euro unverzüglich nach Kenntnisnahme unter Angabe des Namens und
vollständiger
Adresse der spendenden Person der*dem Schatzmeister*in oder nach § 4 (2)
beauftragten
Personen zur Kenntnis zu bringen.
5. Für einzelne Vorhaben kann eine Stadtteilgruppe – wie eine AG – beim
Kreisvorstand
Antrag auf gesonderte Zuwendung stellen.
§ 6 Mandatsträger*innenbeiträge
1. Der Kreisverband erhebt nach § 6 „Finanzordnung für Kreisverbände“ des
Landesverbands
Mandatsträger*innenbeiträge von Stadtverordneten der GRÜNEN im Römer, deren
Fraktionsvorsitzende*n, Ausschussvorsitzende*n, Stadtverordneten-Vorsteher*in
und deren
Stellvertreter*in sowie von Magistratsmitgliedern und Mitgliedern der Kommunalen
Ausländerinnen- und Ausländervertretung.
2. Der Mandatsträger*innenbeitrag beträgt 18% der Aufwandsentschädigung (siehe
Anhang
1) nach der „Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen" Frankfurt
am Main.
3. Entsprechend zahlen Ortsbeiratsmitglieder und deren Fraktionsvorsitzende
sowie die
Ortsvorsteher*innen, Stadtbezirksvorsteher*innen, Sozialbezirksvorsteher*innen,
Sozialpfleger*innen, Kinderbeauftragte und Schiedspersonen
Mandatsträger*innenbeiträge.
4. Diese Beiträge sollen im Bereich der Stadtteilgruppe verwendet werden und
primär der
politischen Arbeit, der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Mitgliedergewinnung und
-betreuung
zugutekommen.
5. Bei wiederholt ausbleibenden Zahlungen der Mandatsträger*innenbeiträge sind
die
Kassenverantwortlichen der jeweiligen Ebene berechtigt, die Betreffenden an die
Zahlung
zu erinnern. Es steht ihnen zudem frei, den Sprecher*innen der jeweiligen
Verbandsebenen
allgemein über Zahlungserinnerungen zu berichten.
6. Es kann nur in Vereinbarung mit den Kassenverantwortlichen und dem
Kreisvorstand von
den hier benannten Regeln einvernehmlich abgewichen werden. Abweichungen
bedürfen
nach spätestens einem Jahr der erneuten Bestätigung und sind zu protokollieren.
In
Konfliktfällen kann der Kreisvorstand eine Schlichtungskommission einberufen.
7. Die Zahlung der Mandatsträger*innenbeiträge soll auch für Personen, die nicht
Mitglieder
der Partei sind, aber durch die Partei Mandate wahrnehmen, gelten. Kandidierende
sind
darauf hinzuweisen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Finanzordnung tritt nach Beschluss der Kreismitgliederversammlung am
19.11.2022
in Kraft.
Änderungsanträge
- Ä1 (Kreisvorstand, Eingereicht)
